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   BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18   

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BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18 (https://dejure.org/2019,21827)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18 (https://dejure.org/2019,21827)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 (https://dejure.org/2019,21827)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 17 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Behandlung von Petitionen durch Kollegialorgane der Verwaltung - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs in der Hauptsache - iÜ unzureichende Substantiierung

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Behandlung von Petitionen durch Kollegialorgane der Verwaltung - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs in der Hauptsache - iÜ unzureichende Substantiierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Behandlung von Petitionen durch Kollegialorgane der Verwaltung - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs in der Hauptsache - iÜ unzureichende Substantiierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18
    Zwar hat die Beschwerdeführerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf verwiesen, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehend genug sein muss, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGK 5, 135 ).

    Darüber hinaus stellt das Bundesverfassungsgericht auch in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung neben der Irreversibilität einer möglichen Grundrechtsverletzung darauf ab, dass dem Beschwerdeführer ein erheblicher und unzumutbarer Nachteil droht (vgl. BVerfGK 5, 135 ).

    Anders formuliert: Es muss eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten zu besorgen sein, die auch nicht durch überwiegende, besonders gewichtige Gegengründe - namentlich Grundrechte Dritter - aufgewogen wird (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2005 - 1 BvR 2298/04 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18
    Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ).

    Anders formuliert: Es muss eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten zu besorgen sein, die auch nicht durch überwiegende, besonders gewichtige Gegengründe - namentlich Grundrechte Dritter - aufgewogen wird (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2005 - 1 BvR 2298/04 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18
    Das erfordert eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 17).

    Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner, den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorliegt, in deren Kontext sich die angegriffenen Gerichtsentscheidungen bewegen (vgl. BVerfGE 123, 186 ; 130, 1 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18
    Kommt es auf sie hingegen nicht entscheidungserheblich an, scheidet eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG aus (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Hat sie damit keine Aussicht auf Erfolg, ist auch ihre Annahme gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18
    In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 104, 65 m.w.N.).

    Zugleich wird auf diese Weise der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl. BVerfGE 104, 65 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.12.2017 - 2 BvR 2019/17

    Nichtannahmebeschluss: Unzureichend substantiierte Beschwerdebegründung (§§ 23

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18
    Das erfordert eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 17).

    Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner, den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorliegt, in deren Kontext sich die angegriffenen Gerichtsentscheidungen bewegen (vgl. BVerfGE 123, 186 ; 130, 1 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18
    Anders formuliert: Es muss eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten zu besorgen sein, die auch nicht durch überwiegende, besonders gewichtige Gegengründe - namentlich Grundrechte Dritter - aufgewogen wird (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2005 - 1 BvR 2298/04 -, Rn. 15).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18
    Im Gegenteil ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte in Fällen, in denen das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie etwa im beamtenrechtlichen (vgl. BVerfGK 1, 292 ; 11, 398 ) und hochschulzugangsrechtlichen Konkurrentenstreit (vgl. BVerfGK 3, 135 ) oder bei der Bewilligung existenzsichernder Sozialhilfeleistungen (vgl. BVerfGK 5, 237 ), die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom Ergebnis einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage abhängig machen.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18
    Im Gegenteil ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte in Fällen, in denen das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie etwa im beamtenrechtlichen (vgl. BVerfGK 1, 292 ; 11, 398 ) und hochschulzugangsrechtlichen Konkurrentenstreit (vgl. BVerfGK 3, 135 ) oder bei der Bewilligung existenzsichernder Sozialhilfeleistungen (vgl. BVerfGK 5, 237 ), die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom Ergebnis einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage abhängig machen.
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18
    Im Gegenteil ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte in Fällen, in denen das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie etwa im beamtenrechtlichen (vgl. BVerfGK 1, 292 ; 11, 398 ) und hochschulzugangsrechtlichen Konkurrentenstreit (vgl. BVerfGK 3, 135 ) oder bei der Bewilligung existenzsichernder Sozialhilfeleistungen (vgl. BVerfGK 5, 237 ), die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom Ergebnis einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage abhängig machen.
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvF 1/96

    LER-Verfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. April 1996 beendet

  • BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 732/11

    Unzureichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 11.06.2007 - 1 BvR 1033/07

    Teilweise mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige teilweise im Hinblick auf die

  • BVerfG - 1 BvR 444/78 (anhängig)
  • BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19

    An Kreistagsmitglieder gerichtete Schreiben können Petitionen sein

    Die Praxis des Beklagten, Kreistagsmitgliedern Schreiben von Privatpersonen generell vorzuenthalten, verletzt das aus der Pflicht zur Entgegennahme der Petition abzuleitende Verbot, den Zugang eines Petitionsschreibens zu demjenigen, an den sich die Bitte oder Beschwerde richtet, zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 - juris Rn. 19 und 21; zum Verbot bewusster Verschleppung vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 1 BvR 1033/07 - juris LS und Rn. 3).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 79/23

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Friedhofsordnung für die Kriegsgräberstätten

    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VerfGH 5/21.VB-2, juris, Rn. 19; BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2005 - 1 BvR 2298/04, BVerfGK 5, 135 = juris, Rn. 15, und vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18, juris, Rn. 32).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 55-IV-19
    In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 - juris Rn. 18; Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 - juris Rn. 10; Beschluss vom Beschluss vom 9. Oktober 2001, BVerfGE 104, 65 [71 ff.]; Beschluss vom 18. November 1994 - 2 BvR 1952/93 - juris Rn. 6; Beschluss vom 25. März 1992, BVerfGE 86, 15 [22f.]; Beschluss vom 1. Februar 1989, BVerfGE 79, 275 [279]).

    Überdies beruhen die angegriffenen Entscheidungen auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die von den Fachgerichten außerhalb des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich beantwortet werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 1 BvQ 45/19 - juris Rn. 15; vgl. zu dem verfahrensgegenständlichen Wahlplakat etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 20 L 1449/19 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 11 ME 189/19 - juris; VG Gießen, Urteil vom 9. August 2019 - 4 K 2279/19 - juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 3 EO 715/19 - juris; LG München II, Beschluss vom 19. September 2019 - 1 Qs 23/19 - Bl. 186 ff. der Gerichtsakte; LG Potsdam, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 23 Qs 57/19 - Bl. 210 ff. der Gerichtsakte); insoweit kann von einer gefestigten Rechtsprechung, die eine weitere Befassung der Fachgerichte aussichtslos erscheinen ließe, keine Rede sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 - juris Rn. 19).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.01.2020 - VerfGH 44/19

    Verfassungsbeschwerde gegen beamtenrechtliche Entscheidungen

    Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 -, juris, Rn. 31).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 47/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des

    Eine solche Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens liegt etwa vor, wenn die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen der Verfassungsgerichtshof gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG auch vor Erschöpfung des Rechtsweges entscheiden kann (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 -, juris, Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 10 B 9.20
    Im Hinblick auf das Feststellungsinteresse verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2019 (2 BvR 2189/18).

    Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2019 (2 BvR 2189/18), die einen anderen Sachverhalt betreffe, folge nichts für das Feststellungsinteresse der Klägerin.

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Die angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts beruht allerdings auf der Beurteilung schwieriger einfachrechtlicher Fragen, die von den Fachgerichten unterschiedlich beantwortet werden (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris Rn. 71 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 8 ff. ); insoweit kann von einer gefestigten Rechtsprechung, die eine weitere Befassung der Fachgerichte aussichtslos erscheinen ließe, keine Rede sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 -.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.05.2021 - VerfGH 74/21

    Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen

    Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18, juris, Rn. 31).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 134/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Vergütung von Heilbehandlungen

    Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18, juris, Rn. 31).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 15/21

    Individualverfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen im

    Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18, juris, Rn. 31).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.09.2022 - VerfGH 25/22

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen betreffend einen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 98/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung einer Notarstelle

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.03.2022 - VerfGH 8/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - VerfGH 129/21

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer

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